Steuerbescheid nach Erbschaft oder Schenkung
Im Rahmen von Erbschaften wird in Deutschland Jahr für Jahr ein großes Immobilienvermögen auf die Nachkommen übertragen. Der Fiskus nutzt dies zu seinem Vorteil mit gesetzlichen Regelungen aus und bittet die Erben über die Erbschaftssteuer zur Kasse. Gleiches geschieht, wenn Immobilien verschenkt werden, dann zahlt der Beschenkte Schenkungssteuer. Sie haben einen solchen Steuerbescheid nach Erbschaft oder Schenkung über eine Immobilie erhalten und finden die Wertermittlung des Finanzamts Ihrer Immobilien zu hoch angesetzt??

Für alle Schenkungen und Erbschaften gelten die Regelungen, die sich aus dem „Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts“ ergeben. Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Bewertungsregelungen inzwischen Kommentiert. Darüber hinaus wurde das steuerliche Sachwertverfahren an die Sachwertrichtlinie angepasst. Damit können erhebliche Wertsteigerungen bei Grundstücken und betrieblichen Vermögen entstehen und somit sind Überbewertungen von Immobilien durch die Finanzverwaltung nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hilft dem Steuerzahler mit einer sogenannten „Escape-Klausel“. Das heißt, Sie können Sie sich durch ein Verkehrswertgutachten wehren!
§ 198 BewG bei Steuerbescheid nach Erbschaft oder Schenkung
Voraussetzung ist grundsätzlich die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens durch einen staatlich oder staatlich anerkannten oder durch einen Sachverständiger, welcher nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert wurde (§ 198 BewG vom 23.07.2021).
Der Gesetzgeber hat im Bewertungsgesetz diese Möglichkeit geschaffen, um die Steuerbelastung zu senken. Ein pauschales Wertgutachten führt nicht immer zu einem richtigen Verkehrswert. Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass es sich bei den Immobiliengutachten des Finanzamts nur um eine pauschale Vorgehensweise handeln kann. Aus diesem Grund gibt es den § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG), Nachweis den niedrigeren gemeinen Werts.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass nach einem Steuerbescheid nach Erbschaft oder Schenkung der Verkehrswert niedriger ist als das Wertgutachten des Finanzamts, so ist dieser niedrigere Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren Werts müssen die für die Verkehrswertermittlung erlassenen Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Wertermittlungsverordnungen berücksichtigt werden.
Sie sollten sich deshalb mit den Bewertungen des Finanzamtes nicht zufrieden geben und den Verkehrswert überprüfen lassen.
Mein Honorar ist als Nachlassverbindlichkeit vom Erbe abzugsfähig und kann somit steuerlich geltend gemacht werden.
Rechtliche Fragen
klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Sollten Sie keinen Steuerberater oder Rechtanwalt haben, so kann ich Ihnen die Steuerberatung Christina Wingenfeld und Rechtsanwälte Lex Becker empfehlen.
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