Im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen werden in Deutschland jedes Jahr zahlreiche Immobilien auf die Nachkommen übertragen. Dabei erhebt der Staat eine Erbschaftsteuer, die auf Basis einer Wertermittlung der betreffenden Immobilie durch das Finanzamt berechnet wird. Wenn Sie einen solchen Steuerbescheid erhalten haben und das Wertgutachten Ihrer Immobilie durch das Finanzamt als zu hoch angesetzt empfinden, können Sie sich wehren.
Denn es gibt hier eine „Escape-Klausel“. Der Gesetzgeber hat im Bewertungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, sich durch ein Verkehrswertgutachten zu wehren, um die Steuerbelastung zu senken. Denn ein pauschales Wertgutachten des Finanzamtes führt nur selten zum richtigen Verkehrswert. Ebenso ist dem Gesetzgeber bewusst, dass es sich bei den Immobiliengutachten des Finanzamtes nur um eine pauschale Vorgehensweise handelt. So können durch das steuerliche Bewertungsverfahren Wertsteigerungen bei Grundstücken und betrieblichen Vermögen entstehen, wodurch Überbewertungen von Immobilien durch das Finanzamt nicht ungewöhnlich sind.
Wenn Sie nachweisen können, dass der Verkehrswert Ihrer Immobilie niedriger ist als das Bewertung des Finanzamtes, wird dieser niedrigere Wert angesetzt. Hierfür müssen die Vorschriften des Baugesetzbuches und der Wertermittlungsverordnungen berücksichtigt werden. Es ist also ratsam, sich die Bewertungen des Finanzamtes nicht einfach so gefallen zu lassen und den Verkehrswert durch mich überprüfen zu lassen.
Falls Sie sich dazu entscheiden, ein Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen, wird hierfür ein Honorar anfallen. Dieses Honorar ist als Nachlassverbindlichkeit vom Erbe abzugsfähig und kann somit steuerlich geltend gemacht werden.