Schenkung von Immobilien

Sie möchten Ihre Immobilie verschenken? Das kann an nahe Verwandte mit hohen Steuerfreibeträgen oder aber auch an Dritte ohne diese Freibeträge erfolgen. Hierbei muss man sich im Vorfeld über die beste Möglichkeit der Schenkung von Immobilien Gedanken machen.

Schenkung

Eine sehr beliebte Variante bei einen Schenkung von Immobilien ist die gleichzeitige Einräumung eines Nießbrauchs plus Wohnrcht für den bisherigen Eigentümer. Das heißt, der Eigentümer verschenkt seine Immobilie, behält aber das Recht diese zu bewirtschaften und darin wohnen zu bleiben. Ihm stehen dann alle Einnahmen und Ausgaben zu, während der Beschenkte zwar der Eigentümer ist aber nicht über die Immobilie verfügen kann. Gleichzeitig sollte sich zur Sicherheit der Schenkende ein lebenslanges Wohnrecht in das Grundbuch eintragen lassen. Außer, dass ihm dann das Haus nicht mehr gehört,  ändert sich nichts für ihn.

Der Nießbrauchvertrag muss so geregelt sein, dass die Abgaben und die Instandhaltungen der Nießbrauchnehmer (der alte Eigentümer) trägt. Sonst kann das für den Beschenkten ziemlich teuer werden, denn er hat ja keine Einnahmen aus der Immobilie.

Verstirbt der Schenkende innerhalb von 10 Jahren, so muss für die Zeit des Todes bis zum Ablauf der zehnjährigen Frist der anteilige Immobilienwert zum Zeitpunkt des Todes versteuert werden. Alternativ, kann bei der Schenkung von Immobilien ein Verkehrswertgutachten erstellt werden und die Steuer wird zum Verkehrswert sofort berechnet. Der Vorteil liegt darin, dass eine mit einem Nießbrauch und oder Wohnrecht belastete Immobilie einen nur sehr geringen Wert hat und die Steuer entsprechend gering ausfällt.

Auf jeden Fall fragen Sie vorher Ihren Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht, denn nur diese können Ihnen die genaue Vorgehensweise nennen. Ich schreibe Ihnen dann gerne das entsprechende Verkehrswertgutachten und berechne den Ihnen den Wert des Nießbrauchs.

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